Teil 3 – Werksordnung im GETEC PARK.STEIN
In diesem dritten Teil der Werksordnung werden wichtige Bestimmungen für den Zutritt zum Werksareal, die Verkehrsregelungen und den Transport von Waren im GETEC PARK.STEIN erläutert. Diese Regelungen dienen der Sicherheit aller Mitarbeitenden und Besucher sowie dem reibungslosen Ablauf der Betriebsprozesse.
Zutritt zum Werksareal
Der Zugang zum Werksgelände ist streng reguliert:
- Gültiger Mitarbeiterausweis oder Zutrittsberechtigung ist erforderlich.
- Ausweise müssen sichtbar getragen werden und sind nicht übertragbar.
- Besucher haben nur zu bestimmten Zeiten Zutritt und müssen angemeldet und begleitet werden.
- Für betriebsfremde Personen gelten besondere Zutrittsregelungen zu technischen Bereichen.
Besondere Hinweise:
- Haustiere sind grundsätzlich nicht erlaubt, mit Ausnahmen für Führungs- und Blindenhunde.
- Die Entsorgung von privatem Abfall auf dem Werksgelände ist verboten.
Verkehrsbestimmungen
Auf dem Werksgelände gelten spezifische Verkehrsregeln:
- Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
- Einfahrt mit privaten Fahrzeugen nur mit Berechtigung.
- Parken nur auf gekennzeichneten Flächen.
- Zweiräder und E-Bikes sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Helmplicht für Zweiradfahrer.
- Bei Schnee oder Eis gilt ein Fahrverbot für Fahrräder und E-Bikes.
Wichtig: Die GETEC PARK.STEIN AG übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Diebstahl von abgestellten Fahrzeugen.
Transport und Ausfuhr von Waren
Es gelten strenge Regeln für den Transport von Materialien:
- Der Transport von chemischem und biologischem Material mit Privatfahrzeugen ist verboten.
- Die private Mitnahme von Firmeneigentum bedarf einer Bewilligung.
- Kontrollen durch Sicherheitspersonal sind möglich.
Diese Bestimmungen unterstreichen die Bedeutung von Sicherheit und Ordnung im GETEC PARK.STEIN. Sie regeln den Zugang, den Verkehr und den Warentransport, um ein sicheres und effizientes Arbeitsumfeld für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Auszug aus der Werksordnung
5. Weitere Bestimmungen
5.1. Zutritt Werksareal
Der Zutritt in das Werksareal ist nur mit gültigem Mitarbeiterausweis (Badge mit Foto) oder mit einer anderen gültigen Zutrittsberechtigung (z.B. Besucherausweis) erlaubt. Der Ausweis ist gut sichtbar zu tragen. Die Ausweise sind persönlich und nicht übertragbar. Die Verwendung von Kopien ist nicht gestattet.
Besucher ohne Fotoausweis haben grundsätzlich nur während den üblichen Arbeitszeiten, d.h. werktags zwischen 05:30 Uhr und 20:30 Uhr Zutritt zum Werkareal. Besucher sind vorgängig via Anmeldetool (Park Visitor Tool) anzumelden und erhalten einen Besucherausweis. Besucher sind an der Porte abzuholen und während ihres Aufenthaltes zu begleiten. Besuche ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, d.h. werktags zwischen 20:30 und 05:30 Uhr, an Wochenenden, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen, bedürfen einer Bewilligung der GETEC Porte.
Der Zutritt zu betrieblichen, technischen Bereichen (z.B. Labor-, Logistik-, Infrastruktur- und Produktionsbereiche, Werkstätten, Baustellen) sowie weiteren Sicherheitsbereichen ist für betriebsfremde Personen nur mit Bewilligung der zuständigen Betriebsleitung gestattet.
Fest angestellte Mitarbeitende der GETEC PARK.STEIN AG und ansässigen Firmen erhalten einen Mitarbeiterausweis. Alle übrigen im Werksareal tätigen Personen erhalten eine temporäre Zutrittsberechtigung (Fremdfirmenmitarbeiter-Ausweis mit Foto, befristet auf maximal 1 Jahr oder Besucherausweis/Tages-/Wochenausweis – ohne Foto).
Das Mitbringen und Mitführen von Haustieren (Hunde, Katzen etc.) ist untersagt. Führungshunde / Blindenhunde und Hunde für Bewachungszwecke sind von dieser Regelung ausgenommen.
Das Mitbringen und Entsorgen von privatem Abfall innerhalb des Werksareals ist verboten.
5.2. Verkehrsbestimmungen
Auf dem Werksareal gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und das schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG). Zusätzlich gilt die Park- und Verkehrsordnung der GETEC PARK.STEIN AG.
Das Befahren des Werksareals mit privaten Motorfahrzeugen ist nur mit einer Einfahrtberechtigung erlaubt. Personen ohne entsprechende Einfahrtberechtigung, welche das Werksareal befahren wollen, müssen an den Porten die nötige Bewilligung beantragen. Die Erteilung oder Ablehnung erfolgt gemäss der Park- und Verkehrsordnung. GETEC als Arealbetreiber behält sich vor dafür eine entsprechende Gebühr zu verlangen.
Das Parkieren innerhalb des Werksareals ist nur auf den speziell gekennzeichneten Parkarealen gemäss Park- und Verkehrsvorschriften erlaubt.
Das Befahren des Werksareales mit nicht motorisierten Zweiradfahrzeugen sowie mit E-Bikes ist gestattet, sofern Benutzende über einen gültigen Ausweis verfügen, der zum Werksarealzutritt berechtigt. Für den Arealzugang sind dafür vorgesehene Fahrraddurchgänge bei den Drehtoren zu verwenden.
Das Aufladen der privaten Akkus von eBikes oder anderen privaten elektronisch angetriebenen Fahrzeugen ist nur an dafür vorgesehenen Stationen gestattet und innerhalb der Gebäude verboten. Lagerung (versteht sich länger als 24h) von privaten Akkus oder eBikes in den Gebäuden ist grundsätzlich verboten.
Das Befahren des Werkareals mit nicht motorisierten Stehrollern und Scootern ist nicht gestattet. Andere motorisierte Elektrofahrzeuge mit geringer Leistung wie z.B. Elektroscooter, Stehroller, Segways, etc. sind ebenfalls nicht zugelassen.
Zweiradfahrzeuge, PKWs und LKWs dürfen nur an den dafür gekennzeichneten Standorten abgestellt werden. Falsch abgestellte oder verwahrloste Fahrräder können aus Sicherheitsgründen eingesammelt und zur Abholung bereit gestellt werden. Aus Sicherheitsgründen können weitere einschränkende Bestimmungen signalisiert werden.
Für das Führen von Zweirädern gilt das Helmobligatorium auf dem gesamten Werksareal.
Bei schneebedeckter Fahrbahn und/oder eisigen Straßenverhältnissen gilt ein generelles Fahrverbot für Fahrräder und eBikes auf dem Areal.
Für auf den Werksarealen abgestellte Fahrzeuge übernimmt die GETEC PARK.STEIN AG bei Beschädigungen oder Diebstahl keine Haftung.
Fussgänger haben die vorgesehenen Gehwege (Trottoir, Fussgängerstreifen, gelbe Längsstreifen für Fussgänger etc.) zu benutzen.
5.3. Transportieren und Ausführen von Waren
Das Transportieren von chemischem und biologischem Material mit Privatfahrzeugen in das Werkareal hinein oder aus ihm heraus ist grundsätzlich verboten. Analysenmuster des arbeitsmedizinischen Dienstes sind hiervon ausgenommen.
Die private Mitnahme und die Ausfuhr von Alt- und Leihmaterial, Werkzeugen und Geräten zu privaten Zwecken müssen durch die jeweilige Firma (Führungskraft reicht) bewilligt sein. Die entsprechende Bewilligung ist bei der Ausfuhr an der Porte unaufgefordert vorzuweisen. Die Securityorgane sind ermächtigt, Kontrollen durchzuführen und Mitarbeitende mit unberechtigt mitgeführtem Material an den Arbeitgeber zu melden. GETEC übernimmt bei Diebstahl keine Haftung.
Die Mitnahme von Produkten und Substanzen aller Art sowie das Ausführen von Leergebinden sind aus Sicherheitsgründen verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die HSEQ oder der firmeneigenen, jeweils zuständigen, Abteilungen.
Die vorgestellten Regelungen zum Gesundheitsschutz verdeutlichen unsere hohen Standards für Sicherheit und Mitarbeitendenschutz. Um alle Details und spezifischen Vorschriften zu kennen, empfehlen wir Ihnen, die vollständige Werksordnung im ParkNet herunterzuladen. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen Ihre Vorgesetzten sowie unsere HSEQ-Abteilung Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinsam schaffen wir eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung für alle.
Maria Lampel
Head of HSEQ
GETEC PARK.STEIN AG
GETEC PARK.STEIN Werksordnung
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