GETEC PARK.STEIN

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Parkier- und Verkehrsordnung für Bauphasen

S-PBS-FAM-008-01

Neue Verkehrsordnung im GETEC PARK.STEIN: Wichtige Informationen für Mitarbeitende und Besucher

Ab dem 15. Dezember 2025 tritt die aktualisierte Parkier- und Verkehrsordnung (S-PBS-FAM-008-01) auf dem Gelände der GETEC PARK.STEIN AG in Kraft. Diese Regelungen betreffen alle Verkehrsteilnehmer und Fussgänger auf dem Areal und sollen die Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und effiziente Nutzung der Parkflächen sicherstellen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen und Vorgaben.

1. Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese Parkier- und Verkehrsordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer und Fussgänger auf dem Areal der GETEC PARK.STEIN AG während der Bauphase des Parkhauses. Sie regelt die Zutei-lung von Parkberechtigungen sowie die Verkehrsregeln für Personenwagen, Lieferwagen, LKW, Motorräder, E-Bikes, Motorfahrräder und Fahrräder (auch Hybrid- und Elektrofahrzeuge), sowie sämtlicher anderer Fortbewegungsmittel.

Das Befahren des Areals, wie auch das Parken innerhalb, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Berechtigungen hierzu werden zur Einschränkung des Verkehrs im Areal restriktiv gehandhabt und müssen einer geschäftlichen Notwendigkeit entsprechen.

Werkansässige Kunden/ Firmen können auf denen ihnen zugesprochenen Parkfeldern ein eige-nes Parkplatzmanagement für ihre Mitarbeiter und Kunden definieren.

2. Zweck und Zielsetzung

Diese Parkier- und Verkehrsordnung soll dazu beitragen den Verkehr innerhalb des Werkareals möglichst gering zu halten und so Unfälle zu vermeiden, durch die «Wegzeitregelung – Öffent-licher Verkehr 45 Min.» (siehe 9.2) die Umwelt zu entlasten und die Parkflächen optimal zu nutzen.
Es gilt der Grundsatz, dass Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrs- und Arealsicherheit aus-serhalb des Areals (Perimeter) abzustellen sind.

3. Prozessbeschreibung

3.1. Allgemeine Hinweise

Das Parken erfolgt auf Risiko der Fahrzeuglenker. Der Geländeeigentümer übernimmt keine Haftung für Diebstähle aus oder von Fahrzeugen sowie von Sachschäden am Fahrzeug.

Grundsätzlich ist das Parken innerhalb des Werkareals aus Sicherheitsgründen nur während der üblichen Arbeitszeit (05:30 bis 20:30 Uhr) und auf den dafür markierten Flächen gestattet. Zeitlich ausgenommen sind Mitarbeiter mit Schichtdienst oder Spezialberechtigungen, Pikett-Dienste, Angehörige der Feuerwehr, Emergency Management und Security im Einsatz. Um den Verkehr im Areal zu reduzieren, werden bei der Zuteilung der Parkplätze die Parkflächen aus-serhalb (Nord / Süd) bevorzugt.

Die Parkkarte für das Parken innerhalb des Werkareals ist gut sichtbar und vollständig lesbar links hinter der Windschutzscheibe zu deponieren.

Die Signale und Markierungen innerhalb des Perimeters sind für die Fahrzeuglenker verbind-lich. Insbesondere ist die im gesamten Werkareal angezeigte Höchstgeschwindigkeit von max. 20km/h (oder weniger) zu beachten.

Parkberechtigungen können durch die Ausweisstelle auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, jedoch für max. 1. Jahr, vergeben werden. Nach Ablauf der Frist muss die Parkkarte erneut beantragt und die Parkberechtigung geprüft werden.

Bei Parkplatzknappheit oder bei anderweiti-ger Beanspruchung der Parkfelder können die Parkmöglichkeiten jedoch auch aufgehoben oder eingeschränkt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Ersatzparkplatz. Es besteht des weiteren auch kein Anrecht auf einen bestimmten Parkplatz. Die Zuteilung erfolgt durch das Parkplatzmanagement unter den Gesichtspunkten der Verfügbarkeit.

In folgenden Fällen müssen Mitarbeitende unaufgefordert und zeitgerecht eine Benachrichti-gung an das Parkplatzmanagement senden:

  • Wechsel von Fahrzeugkontrollschildern
  • Wechsel der Gebäude Adresse im Areal (Wechsel der Arbeitsadresse)
  • Firmenaustritt oder Standortwechsel (Werkwechsel)
  • Wechsel des Schichtmodels
  • Privater Umzug «Wegzeitregelung – Öffentlicher Verkehr 45 Min.» wird nicht mehr eingehalten

Nicht gemeldete Änderungen gelten als Verstösse und können zum Entzug der Parkberechti-gung führen. Bei einer weiteren Verschärfung der Parkplatzsituation bleiben zusätzliche rest-riktive Massnahmen vorbehalten.

3.2. Ausweispflicht

Alle Fahrzeuginsassen haben sich bei der Einfahrt ins Werkareal gegenüber den Security Organen mit dem Mitarbeiterausweis (Badge) unaufgefordert auszuweisen.

3.3. Parken bei geschäftlicher Abwesenheit (Dienstreisen)

Bei geschäftlicher Absenz kann ein Privatfahrzeug auf dem Parkplatz Nord / Süd geparkt werden. Es ist jedoch erforderlich vorab eine Genehmigung beim Parkplatzmanagement einzuholen.

Zudem muss der Fahrzeugschlüssel zwingend bei der Alarmzentrale / Porte für den Notfall deponiert- und der Standort des Fahrzeuges kommuniziert werden.
Dieses Angebot gilt bei genügend Parkkapazität und solange diese Parkfelder nicht anderweitig genutzt werden. Das Abstellen von Privatfahrzeugen auf den Parkplätzen, innerhalb und aus-serhalb des Areal während privater Abwesenheiten (z.B. Ferien) ist nicht gestattet.

3.4. Parkfelder/ Markierungen

Es bestehen, neben den Kiesparkplätzen TP111 und SP3 folgende auf dem Boden farblich mar-kierte Parkfelder (innerhalb und ausserhalb des Areals):

Weiss

Allgemeine Parkplätze für Besitzer einer Parkkarte

Blau

Kurzzeitparker (max. 10 Minuten)

Grün

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Gelb

 

Gelb Parkplätze KiTa
Gelb mit bes. Kennzeichen Behindertenparkplätze (Inerhalb)
LKW Stauraum
Gelb mit bes. Kennzeichen (Arzt) Arzt
Plan der neuen Verkehrsführung

Abbildung 1: Übersicht Stellflächen Areal GETEC PARK.STEIN AG

3.5. Organisation

Zur optimalen Nutzung der vorhandenen Parkplätze wird mit Überbelegung bis max. Faktor 1.6 gearbeitet. Die Parkberechtigung beinhaltet somit keine Garantie auf einen jederzeit verfügba-ren Parkplatz auf den Parkplätzen innerhalb und ausserhalb des Areals. Das Parkplatzmanagement ist verantwortlich für die Zuteilung und die Bewirtschaftung der Parkplätze. Die Erteilung zeitlich limitierter Berechtigungen für das Werkareal obliegt der Security-Organisation.

3.6. Antrag, Ablauf und Erneuerung der Parkberechtigung

Der Antrag kann bei GETEC PARK.STEIN AG im Customer Service Portal unter folgendem Link gestellt werden: parknet. getec-park-stein.ch/parkplatz

Die Berechtigungen werden für ein Jahr erteilt. Stichtag:

  • Parkplatz Nord-Süd 01. Juli
  • Parkplatz innerhalb 01. Dezember

Es obliegt den Mitarbeitenden, rechtzeitig für eine Verlängerung besorgt zu sein. Nicht recht-zeitig verlängerte Bewilligungen werden nach Ablauf einer Frist (1 Monat; jeweils auf Ende Jan.) vom Parkplatzmanagement gelöscht.

3.7. Parkberechtigung

Parkkarten (innerhalb Werkareal)
Innerhalb des Werkareals erfolgen die Parkberechtigungen mittels Parkkarte. Die Parkkarten sind gut sicht- und lesbar auf dem Armaturenbrett (fahrerseitig) aufzulegen.

Mitarbeiterausweis (Badge) 
Ausserhalb des Werkareals (Nord – Süd,) werden die Berechtigungen mittels Freischaltung des Badges vergeben.

Missbräuchliche Verwendung der Parkberechtigung
Die missbräuchliche Verwendung der Parkberechtigung führt zu deren Entzug. (siehe auch Ab-schnitt Sanktionen).

3.8. Fahrräder inkl. E-Bikes

Fahrräder und E-Bikes müssen verkehrstauglich sein und in den dafür vorgesehenen Fahrrad-ständern abgestellt werden. Es gilt ein Helmobligatorium. Die Fahrradschleuse kann mit dem Mitarbeiterausweis bedient werden. Nicht leitfähige Fahrräder (z.B. aus Carbon) können den Ein- und Ausgang über die Porte verwenden (Fahrradschleuse löst nicht aus).

Das Befahren des Areals mit sämtlichen anderen Fahrzeugen oder Sportgeräten mit Ein- Zwei- Drei- und Vierräder, mit und ohne Antrieb (Skat- Kick- oder Longboard) sind auf dem Areal aus Sicherheits- und Brandschutzgründen nicht erlaubt. Zudem ist das Laden- oder Aufbewahren von Akkus für elektrische Fahrzeuge jeder Art in Gebäuden nicht gestattet.

3.7. Parkberechtigung

Parkkarten (innerhalb Werkareal)
Innerhalb des Werkareals erfolgen die Parkberechtigungen mittels Parkkarte. Die Parkkarten sind gut sicht- und lesbar auf dem Armaturenbrett (fahrerseitig) aufzulegen.

Mitarbeiterausweis (Badge) 
Ausserhalb des Werkareals (Nord – Süd,) werden die Berechtigungen mittels Freischaltung des Badges vergeben.

Missbräuchliche Verwendung der Parkberechtigung
Die missbräuchliche Verwendung der Parkberechtigung führt zu deren Entzug. (siehe auch Ab-schnitt Sanktionen).

3.8. Fahrräder inkl. E-Bikes

Fahrräder und E-Bikes müssen verkehrstauglich sein und in den dafür vorgesehenen Fahrrad-ständern abgestellt werden. Es gilt ein Helmobligatorium. Die Fahrradschleuse kann mit dem Mitarbeiterausweis bedient werden. Nicht leitfähige Fahrräder (z.B. aus Carbon) können den Ein- und Ausgang über die Porte verwenden (Fahrradschleuse löst nicht aus).

Das Befahren des Areals mit sämtlichen anderen Fahrzeugen oder Sportgeräten mit Ein- Zwei- Drei- und Vierräder, mit und ohne Antrieb (Skat- Kick- oder Longboard) sind auf dem Areal aus Sicherheits- und Brandschutzgründen nicht erlaubt. Zudem ist das Laden- oder Aufbewahren von Akkus für elektrische Fahrzeuge jeder Art in Gebäuden nicht gestattet.

4. Parkplatzwirtschaft

Im Folgenden werden einige, mit dieser Parkier- und Verkehrsordnung in Zusammenhang ste-hende Regelungen, u.a. kommunale bzw. kantonale Festlegungen beschrieben.

4.1. Mitarbeiter Stein und Kernzone Bad Säckingen

In den folgenden Kapiteln wird ein Überblick zum GETEC PARK.STEIN dargestellt. Dabei werden die Lage sowie die grundsätzlichen baulichen Gegebenheiten aufgezeigt.
Mitarbeitende (inkl. Schicht) mit Wohnort Stein und Kernzone Bad Säckingen haben kein An-recht auf eine Parkberechtigung. Ausnahmen sind beschrieben unter Pkt. 4.4
Kernzone Bad Säckingen:

Übersichtskarte der Sperzone für die Parkberechtigung

Abbildung 2: Übersicht Sperrzone für Parkberechtigungen

4.2. «Wegzeitregelung – Öffentlicher Verkehr 45 Min.»

Als Kriterium für die Vergabe von permanenten Parkberechtigungen gilt die «Wegzeitregelung – Öffentlicher Verkehr 45 Minuten». Das bedeutet, dass nur Mitarbeitende, die mit dem ÖV von der Haustüre zum GETEC PARK.STEIN 46 Minuten oder mehr benötigen, eine Parkberechtigung beantragen können. Folgende Tabelle veranschaulicht diese Regelung:

Tabelle 2: Wegzeitregelung für Parkberechtigungen

  • Kunden-, Fremd- und Drittfirmen
  • Mitarbeiter (ohne Schicht)
  • Schicht
Bis und mit 45‘ mit ÖV
  • Nein
  • JA (Gebühr)
    ausgenommen 4.1
Ab 46‘ mit ÖV
  • JA (Gebühr)
  • JA (Gebühr)

Die Berechnung der ÖV-Wegzeiten erfolgt mit den folgenden Systemen und ist für die Zuteilung der Parkplätze massgebend:

Tabelle 3: Bemessungsprogramm zur Wegzeitermittlung

Google Maps

Die Berechnung der Wegzeit ÖV schliesst den Fussweg von der Wohnadresse zur ÖV-Haltestelle mit ein. Zieladresse ist die Haltestelle „Stein AG, Novartis“. Für Deutschland wird vom Bahnhof Bad Säckingen die Zeit für einen Fussweg von 20 Minuten einberechnet.

4.3. Parkplätze für ansässige Kunden-, Fremd- und Drittfirmen

Mitarbeiter von Fremd- und Drittfirmen bezahlen für Ihre Parkberechtigung (eigenes und oder Firmenfahrzeug) eine entsprechende Gebühr. Für nicht personifizierte Fahrzeuge wird die glei-che Gebühr erhoben. Hier kann zusätzlich noch mit Kontingenten (max. Anzahl bewilligter Fahrzeuge pro Firma) gearbeitet werden. Kundenfirmen verwalten die Parkplätze um Ihre Ge-bäude, auf ihrem Grund selbst.

Das in Ziffer 4.2 beschriebene Distanzkriterium von 45 Minuten Reisezeit von der Wohnadresse zum GETEC PARK.STEIN hat auch für den Firmensitz von Drittfirmen Gültigkeit. Liegt die Weg-zeit ÖV innerhalb dieser 45 Minuten, wird keine Parkberechtigung erteilt. Ist auch die Wohnad-resse der Drittfirmenmitarbeitenden innerhalb der 45-Minuten-Distanz, wird ebenfalls keine Parkberechtigung erteilt.

Handwerker

Fremdfirmen welche Handwerkerdienstleistungen oder Dienstleistungen welche Material vor Ort benötigen, können in begründeten Fällen einen Parkplatz innerhalb der 45-Minuten-Distanz mieten.

4.4. Ausnahmeregelungen

Nicht von der Restriktion «Wegzeitregelung – Öffentlicher Verkehr 45 Minuten» betroffen, sind Schichtmitarbeitende (ausgenommen Wohnort Stein und Kernzone Bad Säckingen), Werklei-tungsmitglieder, Angehörige der Feuerwehr, Mitglieder des Kernstabes im Emergency-Management (EM, NEM, LEM) sowie andere Spezialberechtigungen gemäss begründetem An-trag an das Parkplatz-Management.

5. Betriebliche Gründe

a. Medizinische Indikation

Mitarbeitende, die aus medizinischen Gründen auf einen Parkplatz angewiesen sind.
Beurteilung mit einem Visum des Werksarztes Stein ist zwingend erforderlich.
Gültigkeit der Parkerlaubnis ist für max. 3 Monate.

b. Parkplätze für Angehörige der Feuerwehr, sowie des Kernstabes des Emergency-Managements im Einsatz
Mitarbeitenden der Feuerwehr im Einsatz stehen während des Einsatzes grundsätzlich alle weiss oder gelb markierten Parkfelder zur Verfügung. Bevorzugt jedoch ist für Mit-arbeitende der Feuerwehr im Einsatz der Vorplatz Rampe Süd vorgesehen. Sie erhalten dafür eine spezielle Einfahrbewilligung (rote IFRB Parkkarte).

c. Parkplätze für Angehörige des Kernstabes des Emergency Managements im Einsatz
Mitarbeitenden des Emergency-Managements im Einsatz stehen während des Einsatzes grundsätzlich alle weiss oder gelb markierten Parkfelder zur Verfügung.

d. Pikett-Dienste / Servicedienste

Aufgrund eines Einsatzaufgebotes – ausserhalb der Normalarbeitszeit – erhalten Pikett-dienst Mitarbeiter bei der Vorfahrt an der Porte eine Pikettkarte, welche sie berechtigt für den Zeitraum des Einsatzes das Areal zu fahren und auf allen markierten Feldern zu parken.

e. Grössere Baustellen / Projekte
(über Monate bis Jahre )

Gemäss Absprache zwischen Bauleitung und dem GETEC PARK.STEIN Facility-Management und unter Erfüllung gewisser Auflagen, können Kontingente von Karten für Handwerkerfahrzeuge erstellt werden. Diese sind nach Beendigung der Baustelle/ Projekt unaufgefordert zurück zu geben.

f. Kindertagesstätte «Zauberstein»

Die Mitarbeitenden der Kita «Zauberstein» erhalten 10 Blanko-Badges für die 10 speziell ausgewiesenen Parkfelder vor der Kita. Die Abgabe der Badges erfolgt durch das Parkplatz-Management.

g. Sonderbewilligung

Mitarbeiter, welche nicht über eine Parkberechtigung verfügen, können für begründete dienstliche Zwecke, aber auch für private Zwecke (Therapie, Kurs), vorgängig beim Parkplatz-Management eine Parkberechtigung für diesen Tag beantragen. Dieses Gesuch muss rechtzeitig, spätestens am Vortag bis 12:00 Uhr gestellt werden. Das Parkplatz-Management kann bei Vorlage einer Bestätigung z.B. für einen regelmäßigen Therapietag, diesen jeweiligen Tag für die gesamte Dauer freischalten.

h. Besucherparkplätze

Für Besucher und Gäste wird eine angemessene Anzahl Parkfelder (gelb markiert/TP111) zur Verfügung gestellt. Die Porte stellt entsprechende Parkberechtigungen aus. Auf den Besucherparkplätzen darf nicht zweckfremd geparkt werden. Besucher, welche für einen längeren Zeitraum als 1 Tag angemeldet werden, erhalten die Parkplatzzuteilung TP111. Kurzzeitbesucher erhalten unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit, einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Gastgebers.

6. Einfahrschein, Befahrberechtigung (Temporäre Parkberechtigung innerhalb)

Ein Einfahrschein (temp. Parkberechtigung) kann bis zu max. 5 Tagen (Mo – Fr ) beantragt wer-den. Dieser kann durch die Security-Organisation bei der Porte ausgestellt werden für:

  • Handwerker mit Werkzeug und Material
  • Mitarbeitende, die geschäftlich bedingte Transporte oder Fahrten ausführen
  • Besucher/ Vertreter, die sperriges Material mitführen
  • Ausnahmsweise: Mitarbeiter welche in Stosszeiten auf Ihrem angestammten Parkplatz Nord – Süd keinen Parkplatz mehr finden können

Diese Einfahrscheine sind an Werktagen gültig. Sie gelten nicht an Brückentagen, Wochenende und Feiertagen.

7. Aufgabe der Parkberechtigung

Wird die Parkberechtigung ( Parkkarte ) infolge Firmenaustritts, Standort- / Wohnortswechsels oder aus anderen Gründen nicht mehr benötigt, ist diese dem Parkplatz-Management zurück zu geben. Die Parkkarte darf nicht an andere Mitarbeitende weitergeben werden.

Elektronische Berechtigungen werden vom Parkplatzmanagement gelöscht.
Die Meldepflicht obliegt den Mitarbeitenden.

Mietparkplätze haben eine Kündigungsfrist von 1 Monat gemäss Vertrag.

8. Unterstützende Massnahmen/ Anreizsysteme

Beim Bahnhof SBB in Stein steht ein abschliessbarer Raum zur Verfügung, in welchem Fahrräder eingestellt werden können. Bei der Gemeinde Stein kann der Zutritts-Badge kostenlos (Depot muss hinterlegt werden) bezogen werden.

9. Wiedererwägung

Entscheide des AMD sind von einer Wiedererwägung ausgeschlossen.

10. Verkehrsführung

Die Werkszufahrt erfolgt via Einbahnstrasse über die Porte-101, die Ausfahrt beim Tor 223.
Für Besucher stehen bei der Porte-101 blaue Kurzzeitparkplätze für die Anmeldung zur Verfügung.

Karte Verkehrsführung

11. Einhaltung der Parkier- und Verkehrsordnung

11.1. Security und Organisation

Die Einhaltung der Parkier- und Verkehrsordnung wird durch die GETEC PARK.STEIN AG und durch beauftragte Security Organe kontrolliert. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden sanktioniert und können zum Entzug der Parkberechtigung führen.

11.2. Meldezettel bei Parkvergehen

Mittels Meldezettel am Fahrzeug wird auf das Parkvergehen hingewiesen. Die Security führt eine Übertretungsliste. Parkvergehen können sein:

  • Parken ohne gültige bzw. andere Parkplatzberechtigung
  • Nicht sicht- oder lesbare Platzierung der Parkkarte
  • Fahrzeug Kennzeichen ist nicht im Parkplatzsystem registriert (nicht gemeldetes Ersatz-fahrzeug, Familien Fahrzeug)
  • Parken ausserhalb des markierten Parkfeldes
  • Behinderung Postautobetrieb
  • Behinderung Notfall-/Einsatzfahrzeuge
  • Nichtbefolgen der Anordnungen der Security-Organe
  • Geschwindigkeitsübertretung
  • Zuwiderhandlungen Verkehrsregeln (SVG)

12. Sanktionierung

12.1. Schriftlicher Nachweis

Bei einem Vergehen wird ein schriftlicher Verweis mit der jeweiligen Sanktion durch die Security ausgesprochen. Nach Jahresfrist werden die Einträge gelöscht. Entzogene Berechti-gungen müssen nach Ablauf der Entzugsfrist neu beantragt werden. Schwerwiegende Übertre-tungen werden mit einem sofortigen Entzug der Parkberechtigungen sanktioniert

12.2. Bussenkatalog

Vergehen Sanktion durch Parkplatzmanagement
  • Erschleichen einer Parkberechtigung unter falschen Angaben
  • Fälschen einer Parkkarte
sofortiger Entzug der Parkberechtigung sowie Meldung an Vorgesetzten
  • Parken auf Grünflächen
  • Parken auf Sperrflächen der Blaulichtorganisationen
Entzug der Parkberechtigung 1 Jahr sowie Meldung an Vorgesetzten
  • Telefonieren während der Fahrt
Entzug Parkberechtigung 1 Monat
  • Verkehrsbehinderndes Abstellen von Fahrzeugen
  • Missachtung Signalisation und Verkehrsführung
Entzug der Parkberechtigung 3 Monate
sowie Meldung an Vorgesetzten
  • Parken auf nicht berechtigten Parkfeldern
  1. Vergehen: Verwarnung

  2. Vergehen: Entzug Parkberechtigung
    1 Monat

  • Geschwindigkeitsübertretung
    >25 Km/h
Entzug Parkberechtigung 1 Monate
  • Geschwindigkeitsübertretung
    >30 Km/h
Entzug Parkberechtigung 3 Monate
  • Geschwindigkeitsübertretung
    >35 Km/h
Entzug Parkberechtigung 6 Monate
sowie Meldung an Vorgesetzten
  • Geschwindigkeitsübertretung
    >40 Km/h
Entzug Parkberechtigung 1 Jahr
Sowie Meldung an Vorgesetzten

12.3. Abschleppen

Fahrzeuge, die Fluchtwege und Anfahrtswege von Notfall- und Einsatzfahrzeugen ver-stellen oder den Postautobetrieb behindern, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Kosten werden dem Verursacher auferlegt. Der Entzug der Parkberechtigung bleibt vor-behalten. Für allfällige Schäden an den Fahrzeugen, die auf Grund des Abschleppens entstehen haftet die GETEC PARK.STEIN AG nicht.

U

Weiterführende Informationen

Alle weiteren Informationen finden Sie direkt in der Parkier- und Verkehrsordnung für Bauphasen (S-PBS-FAM-008-01).

Antragsverfahren

Parkberechtigungen können über das Customer Service Portal beantragt werden.